[ Auszug: Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag
kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die
vereinbarte Ver ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]